Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 01.07.2025 folgende Satzung für ein Jugendparlament (JUPA) in Melsungen beschlossen:
Präambel
Das Jugendparlament der Stadt Melsungen vertritt die Interessen aller Heranwachsenden, die in der Stadt leben. In seiner Arbeit versteht sich das JUPA als überparteilich und unabhängig von Vereinen, Verbänden und Schulen.
§1
Aufgaben
- Durch das JUPA sollen die gewählten Vertreter/innen an den politischen Willensbildungsprozessen, wie dies im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, heranführt werden. Hierbei werden die Vertreter/innen durch Stadtverordnete und Magistratsmitglieder unterstützt.
- Dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen werden die nach abgeschlossener Meinungsbildung und Beschlussfassung erfolgten Beschlüsse des JUPA zur Überprüfung und ggf. zur Verwirklichung vorgelegt. Magistrat bzw. Stadtverordnetenversammlung berichten dem JUPA über das Ergebnis in schriftlicher Form.
Ergebnisse und Beschlüsse des JUPA werden über den Bürgermeister an den Magistrat gegeben. Für die Stadtverordnetenversammlung ist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Ansprechpartner/in.
- In allen Angelegenheiten, die die Interessen von Jugendlichen betreffen, wird die Meinung des JUPA durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung einbezogen.
- Für die Ausführung von selbstgewählten oder übertragenen Aufgaben ist das JUPA zuständig.
Entsprechende Initiativen werden mit dem Melsunger Jugendtreff und der Stadt Melsungen organisiert und durchgeführt.
- Der Stadtverordnetenversammlung ist jährlich ein Bericht über die Arbeit des JUPA zu erstatten.
- An allen Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung nimmt eine/e Vertreter/in des JUPA ohne Stimmrecht teil.
§2
Arbeit des JUPA
- Das Parlament trifft sich mit einer 14-tägigen Einladungsfrist zu einer Sitzung.
- Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr einzuberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder des JUPA es wünscht, so ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Sitzung einzuberufen.
§3
Zusammensetzung
- Das JUPA setzt sich aus sieben gewählten Vertretern / Vertreterinnen aus der Stadt Melsungen zusammen.
- Wählen können Jugendliche, die am Wahltag zwischen 12 und 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Melsungen haben. Gewählt werden können Jugendliche, die am Wahltag zwischen 12 und 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Melsungen haben.
- Die gewählten Vertreter/innen wählen in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorstand, der aus einem/r Sprecher/in, einem/r stellvertretenden Sprecher/in, einem/r Kassierer/in und 3 Beisitzern/innen besteht. Schriftführer/in ist eine pädagogische Fachkraft des Melsunger Jugendtreffs. Erreicht keine/r der Kandidaten/innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so treten die beiden Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen in einen zweiten Wahlgang ein, für den die einfache Mehrheit ausreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die konstituierende Sitzung des JUPA leitet der Stadtverordnetenvorsteher/in der Stadt Melsungen bis zur Wahl des/r ersten Sprechers/in.
- Für die Beschlussfähigkeit des JUPA sind die Bestimmungen des § 53 HGO sinngemäß anzuwenden.
§4
Wahlen
Die Vertreter/innen werden auf drei Jahre gewählt. Die Wahlen werden durch den Melsunger Jugendtreff und das JUPA mit Unterstützung der Stadtverwaltung vorbereitet und durchgeführt. Die Kandidaten / Kandidatinnen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Kandidaten / Kandidatinnen, die nicht die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, sind in der durch die Wahl entstandenen Reihenfolge Nachrücker.
§5
Austritt und Verlust der Wählbarkeit
- Sollte ein/e Vertreter/in des JUPA seinen/ihren Wohnsitz außerhalb von Melsungen verlegen, so verliert der/die Vertreter/in seinen/ihren Sitz im JUPA.
- Ein/e Vertreter/in des JUPA kann auf seinen/ihren Sitz verzichten. Dies muss schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein/e Vertreter/in des JUPA kann aus wichtigem Grund (z. B. unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen) ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es einem einstimmigen Beschluss in einer beschlussfähigen Sitzung.
§6
Geschäftsführung
Eine pädagogische Fachkraft des Melsunger Jugendtreffs nimmt die Aufgaben der/des Schriftführerin/Schriftführers des JUPA wahr. Die Verwaltung der Stadt Melsungen hat sie dabei zu unterstützen.
§7
Haushaltsmittel
Die Stadtverordnetenversammlung stellt dem JUPA die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für ein Jugendparlament vom 22.04.2013 in der Fassung des ersten Nachtrages vom 23.07.2015 und des zweiten Nachtrages vom 17.02.2022 außer Kraft.
Melsungen, 29.07.2025
IV/1 – 02-03-50
Der Magistrat
gez. Timo Riedemann
Timo Riedemann
Bürgermeister
Vorstehende Satzung für ein Jugendparlament wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, 29.07.2025
IV/1 – 02-03-50
Der Magistrat
Timo Riedemann
Bürgermeister