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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen sowie der Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026

11. November 2025

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Melsungen, Wahlen der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Adelshausen, Günsterode, Kehrenbach, Kirchhof, Obermelsungen, Röhrenfurth und Schwarzenberg sowie der Wahl des Ausländerbeirates in der Stadt Melsungen auf.

 

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

 

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

 

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzetteln aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

 

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach

  • 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

 

 

Für die Kommunalwahl sind neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt Melsungen bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil) wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

 

Für die Ausländerbeiratswahl sind alle ausländlichen Einwohner wählbar, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt Melsungen) wohnen und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Zu dem wählbaren Personenkreis zählen auch Staatenlose sowie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die dieser Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Für alle Wahlen gilt, dass der Wahlvorschlag von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Lande Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. (§ 11 Abs. 4 KWG).

 

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

 

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

 

 

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind.  Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

 

Für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl gilt, dass nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, außer dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf den Stimmzetteln der Wahlen aufzuführen.

 

Sämtliche Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens

am 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei dem

 

Gemeindewahlleiter der Stadt Melsungen

Dienstleistungszentrum

Sandstraße 13

34212 Melsungen

Altbau, 1. Obergeschoss

 

einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Für die Einreichung der Wahlvorschläge ist die Gemeindewahlleitung am 29.12. und 30.12.2025, von 9-15 Uhr, und am 02.01.2026, von 9-13 Uhr, erreichbar.

 

Den Wahlvorschlägen (Vordruckmuster: KW Nr. 6) sind beizufügen:

 

  • die Liste der Bewerberinnen und Bewerber (Vordruckmuster: Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6),

 

 

  • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen und Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung, in dem Ortsbeirat oder in dem Ausländerbeirat gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen – mit Beachtung der vollständig ausgefüllten Rückseite,

 

  • eine Bescheinigung (Vordruckmuster: KW Nr. 10) des Magistrates der Stadt Melsungen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist – mit Beachtung der vollständig ausgefüllten Rückseite,

 

  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind; einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster: KW Nr. 11),

 

  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.Muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung von mindestens 74 Wahlberechtigten, des Ortsbeirates im Stadtteil Röhrenfurth von mindestens 18 Wahlberechtigten, der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Adelshausen, Obermelsungen und Schwarzenberg von jeweils mindestens 14 Wahlberechtigten und der Ortsbeiräte in den Stadtteilen Günsterode, Kirchhof und Kehrenbach von jeweils mindestens 10 Wahlberechtigten sowie des Ausländerbeirates von mindestens 18 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Diese Formblätter (Vordruckmuster: KW Nr. 7) werden auf Anforderung vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt – mit Beachtung der vollständig ausgefüllten Rückseite.

 

Bei der Ausländerbeiratswahl sind folgende Unterlagen noch zusätzlich beizufügen:

 

  • beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde von Deutschen, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben,
  • Nachweis über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter https://wahlen.hessen.de über die Auswahl: „Kommunalwahlen / Allgemeine Kommunalwahlen / Vordrucke für Wahlvorschlagsträger“ heruntergeladen oder über den Wahlleiter bezogen werden.

 

 

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Nach § 148 Abs. 1 HGO ist für die Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Hessische Statistische Landesamt für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht hat. Der Wahltag ist durch Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 30) festgesetzt worden; zu diesem Zeitpunkt wurde für die Stadt Melsungen eine Einwohnerzahl von 14.007 (Stichtag 30.09.2024) festgestellt und veröffentlicht. Danach sind 37 Stadtverordnete zu wählen.

 

Die Ortsbeiräte bestehen nach § 82 Abs. 1 HGO aus mindestens drei, höchstens neun Mitglieder. Gemäß § 5 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Melsungen sind in den Stadtteilen Günsterode, Kirchhof und Kehrenbach je 5 Mitglieder, in den Stadtteilen Adelshausen, Obermelsungen und Schwarzenberg je 7 Mitglieder sowie im Stadtteil Röhrenfurth 9 Mitglieder zu wählen.

 

Der Ausländerbeirat besteht nach § 85 HGO i. V. m. § 7 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Melsungen aus 9 Mitgliedern.

 

 

Melsungen, 10.11.2025

 

Der Gemeindewahlleiter

für die Stadt Melsungen

II/1 05-53-10

 

 

 

Werner

Partner

Kontakt

Magistrat der Stadt Melsungen
Am Markt 1
34212 Melsungen
Tel: 05661/708-0
Fax: 05661/708-119
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de

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