Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 und § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), werden hiermit die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen vom 01.10.2022 wie folgt geändert:
§1
Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
$2 a
Kraftstoffzuschlag
§2
Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und am 31.07.2026 außer Kraft.
Melsungen, 20.05.2026
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
II/2 12-16-00
Timo Riedemann
Bürgermeister
Vorstehender IX. Nachtrag zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen
wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, den 20.05.2026
Der Magistrat
Der Stadt Melsungen
II/2 Sa 14-40-01
gez.
Timo Riedemann
Bürgermeister