In dem Flurbereinigungsverfahren A 44-Hessisch Lichtenau/Walburg wird
gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am
25.02.2026
an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
2.1 Rechtliche Wirkungen
Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
Die Flurbereinigungsbehörde ersucht um entsprechende Berichtigung der Grundbücher. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.
Durch die Ausführungsanordnung soll das Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die vorhandene
Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 19.06.2008
enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Überleitungsbestimmungen vom 10.04.2008 der vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanordnung.
2.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt.
2.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder in der Außenstelle Eschwege, Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde
Stadt Hessisch Lichtenau und in den angrenzenden Städten Großalmerode, Melsungen, Spangenberg und Waldkappel sowie den angrenzenden Gemeinden Berkatal, Helsa, Meißner und Söhrewald öffentlich bekanntgemacht.
Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1214 abrufbar.
Begründung
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens A44-Hessisch
Lichtenau/Walburg hat vom 12.09.2023 bis zum 14.09.2023 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 21.09.2023 statt.
Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan A 44-Hessisch Lichtenau/Walburg hat am 17.06.2025 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 17.06.2025 statt.
Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan einschließlich des Nachtrags I wurden nicht erhoben bzw. abgeholfen oder rechtswirksam entschieden.
Der Flurbereinigungsplan einschließlich des Nachtrags I ist somit unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung liegen somit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) – Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6,
34576 Homberg (Efze) oder bei der Außenstelle Eschwege, Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege sowie beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von
Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da sie sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beteiligten liegt. Sie stellt sicher, dass der Eigentumsübergang zeitgleich für alle Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet erfolgt, um Rechtsunsicherheiten oder doppeltes Eigentum am selben Flurstück zu vermeiden.
Durch die Ausführungsanordnung sollen die Eigentumsverhältnisse in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, um die bestehende
Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben zu beseitigen und sicherzustellen, dass Besitz- und Eigentumsstruktur übereinstimmen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 13.01.2026
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
(LS) Im Auftrag
gez.
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Brandenstein (Verfahrensleitung)